Stiftung bürgerlichen Rechts

Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Die Möglichkeit ein im Laufe des Lebens erwirtschaftetes Vermögen einem bestimmten Zweck zu widmen begeistert zahlreiche Menschen. Derzeit nimmt die Bereitschaft vermögender Menschen immer mehr zu, einen Teil ihres Kapitals der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Laut Bundesverband Deutscher Stiftungen gehört die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts zu den beliebtesten Formen bei den Stiftungsgründungen.

Welche Merkmale eine Stiftung bürgerlichen Rechts aufweist und wie sie organisiert ist, beschreiben wir im Folgenden.

Merkmale der Stiftung bürgerlichen Rechts

Mit einer Stiftung bürgerlichen Rechts setzt sich der Stifter gleichermaßen ein Denkmal. Und das zu Recht. Denn die zahlreichen häufig gemeinnützigen Stiftungen in Deutschland leisten einen großen Beitrag zur wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung im Land. Entsprechend errichtet der Stifter einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts eine Organisation für die Ewigkeit.

Ein Überblick:

  • Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist durch die zuständige Stiftungsaufsicht zu genehmigen.
  • Die Gemeinnützigkeit überprüft das zuständige Finanzamt.
  • Die Stiftung stellt eine eigenständige juristische Person dar.
  • Die Vertretung in der Öffentlichkeit übernimmt der Stiftungsvorstand.
  • Das Stiftungsvermögen ist zweckgebunden und wird festgelegt.
  • Das Stiftungsziel wird mithilfe von Erträgen aus dem Stiftungsvermögen erreicht.
  • Ein Kuratorium berät und kontrolliert den Stiftungsvorstand.
  • Die rechtliche Grundlage für die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist im BGB §§ 80 ff. festgehalten.

 

Die Stiftung bürgerlichen Rechts wird als Urform der Stiftung wahrgenommen. Damit hat sie sich zum Leitbild der Stiftungen entwickelt. Sie wird entweder unter Lebenden gegründet oder von Todes wegen. In diesem Fall hält der Stifter seinen Willen im Testament fest.

Organisation der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts

Ausschlaggebend für die Gründung einer Stiftung bürgerlichen Rechts ist der Stifter, der in der Stiftungssatzung und dem Stiftungsgeschäft seinen Willen zu Papier bringt. Darin hält er fest, welchen Betrag er der Stiftung zur Verfügung stellen wird und welches Ziel er mit der Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts unterstützen möchte. Auch die Bestimmung des Namens, des Stiftungssitzes und der Organisation obliegt dem Stifter selbst.

Als Urheber der Stiftung darf er den Stiftungsvorstand und den Aufsichtsrat, häufig auch Kuratorium genannt, bestimmen. Der Vorstand einer Stiftung übernimmt die Vertretung der Stiftung in der Öffentlichkeit und regelt die Geschäfte verantwortlich. Je nach Größe der Stiftung oder Umfang der Stiftungsarbeit kann der Vorstand aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Verantwortlichkeiten können dann auf mehrere Schultern verteilt werden.

Das Kuratorium übernimmt bei der Stiftung bürgerlichen Rechts beratende Aufgaben. Diese sind ebenfalls verantwortungsvoll. Denn sie sorgen dafür, dass das Stiftungsziel mit Ideenvielfalt und Tatkraft umgesetzt werden kann. Darüber hinaus übernimmt dieser Aufsichtsrat die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes.

Bei der Arbeit einer Stiftung bürgerlichen Rechts geht es darum, mit dem zu Verfügung gestellten Vermögen Erträge zu erwirtschaften. Diese Erträge kommen als Ausschüttung unmittelbar dem Stiftungsziel zugute.

Noch ein Wort …

  • zum Stiftungsvermögen: Laut Bundesverband Deutscher Stiftungen liegt die Untergrenze für Stiftungen bürgerlichen Rechts aktuell bei 100.000 Euro.
  • zur Gemeinnützigkeit: Das zuständige Finanzamt prüft, ob die Stiftung gemeinnützig ist. Erst dann kann das Stiftungskapital steuerbegünstigt an die Stiftung übergeben werden. Gemeinnützige Stiftungen sind von der Körperschaftssteuer befreit.
  • zu Zuwendungen an eine Stiftung: Zuwendungen können entweder in Form einer Spende oder als Zustiftung geleistet werden. In jedem Fall wird die bestätigte Zuwendung vom Finanzamt auf die zu zahlenden Steuern angerechnet.
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