Organe und wichtige Akteure einer Stiftung

Stiftungen erfreuen sich wachsender Beliebtheit und dienen völlig unterschiedlichen Zwecken. Die meisten davon sind gemeinnützig und auf kulturelle oder soziale Schwerpunkte ausgerichtet. Gemeinnützige Stiftungen haben darüber hinaus den Vorteil, dass sie steuerbegünstigt oder sogar steuerbefreit sind.

Schwierig ist beim Thema Stiftungen allerdings der rechtliche Aspekt. Denn es gibt kein einheitliches Stiftungsrecht und daher sind grundverschiedene Voraussetzungen zu beachten. Dies wirkt sich nicht nur auf die Steuerlast oder den Stiftungszweck aus, sondern auch auf die Zusammensetzung der Stiftungsorgane, um die es in diesem Artikel gehen soll. Dazu gehört auch die oft diskutierte Frage: Muss ein Betriebsrat in Stiftungen gebildet werden oder nicht?

Bevor die Organe näher betrachtet werden können, sind daher zunächst einige grundsätzliche Punkte zu den verschiedenen Arten und Zwecken der Stiftung abzuklären.

Akteure einer Stiftung

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Was ist überhaupt eine Stiftung?

Zu Beginn einer Stiftung wird eine bestimmte Vermögensmasse als Gründungskapital bereitgestellt. Derjenige, der dieses Kapital stiftet, kann dies bereits zu Lebzeiten tun und sich selbst um die Stiftung kümmern oder er kann das Kapital auch nach seinem Tod einem bestimmten Zweck widmen.

Wichtig ist, dass bei der Gründung definiert wird, wofür das Geld verwendet werden soll (Stiftungszweck) und wie lange. Denn der Gründer kann neben dem Zweck auch die Stiftungsform und die Dauer festlegen. Bei einigen Stiftungen bürgerlichen Rechts soll die gegründete Stiftung häufig auf unbestimmte Zeit laufen, denn das Geld soll der Allgemeinheit zugutekommen.

Beliebt sind soziale Stiftungen, aber auch im Bereich Sport und Kultur werden häufig Stiftungen ins Leben gerufen. Den Staat freut es, denn die Gelder in den öffentlichen Kassen sind meist knapp und somit können die Stiftungen einige Lücken schließen.

Als Startkapital wird häufig eine Mindestsumme von 50.000 Euro empfohlen. Dieses Geld wird aber nicht direkt ausgegeben, denn diese Stiftungssumme soll erhalten bleiben. Stattdessen werden die Kapitalerträge dieses Vermögens für den Stiftungszweck eingesetzt – und diese Erträge unterliegen in bestimmten Fällen auch der Steuerpflicht. Dieses Kapital muss von den eingesetzten Organen verwaltet werden.

Welche Arten von Stiftungen gibt es?

Neben kirchlichen Stiftungen, ausländischen Stiftungen, Bürger- und Familienstiftungen sowie Ertrags- und Verbrauchsstiftungen und Treuhandstiftungen, sind die mit Abstand am häufigsten vorkommenden Stiftungen die privaten Stiftungen (nach dem BGB) und die Stiftungen des öffentlichen Rechts, die meist selbstständig und rechtsfähig sind.

Gemeinnützige Stiftungen, die die Zwecke der Allgemeinheit fördern und deren Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt ist, erhält dafür Steuererleichterungen. Diese Gemeinnützigkeit wird jährlich neu geprüft.

Organisation der Stiftungen

Organe und Betriebsrat einer Stiftung

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Jeder Stiftung muss eine Satzung erstellen, die festlegt, welcher Zweck verfolgt wird und welche Personen für die Stiftung handlungsberechtigt sind. Dies sind die Stiftungsorgane. Der detaillierte Aufbau jeder Stiftung ist aber individuell, denn er richtet sich nach dem Zweck und den Aufgaben. Üblicherweise ist der Vorstand das einzige Stiftungsorgan, das zwingend vorhanden sein muss. Er führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie nach außen hin.

Im Normalfall werden dem Vorstand jetzt noch weitere Mitglieder beigestellt, die ihn unterstützen, aber auch überwachen. Zu den Vorstandsmitgliedern können noch weitere Organe wie ein Beirat, ein Stiftungsrat oder ein Kuratorium installiert werden. Stiftungsorgane müssen in der Satzung festgelegt werden

Welche Stiftungsorgane und wie viele jeweils eingesetzt werden, ist genau in der Satzung festzulegen. Aber auch ihre jeweiligen Vertretungsbefugnisse und der Ablauf der Berufung sowie eine mögliche Vergütung und natürlich alle Aufgaben, die sie zu erledigen haben.

Wichtig kann auch eine Festlegung der Haftung sein. Denn alle Vorstände und andere Mitglieder wie der Geschäftsführer haften bei einem Schaden mit ihrem Privatvermögen. Und zwar auch bei Fahrlässigkeit! Einige gesetzliche Haftungsprivilegien für Vorstände ergeben sich schon aus § 31a Abs.1 BGB. Danach entfällt die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit.

Weitere Akteure

Wie bereits erwähnt, unterscheiden sich auch die Organe je nach Stiftung. Bei einer rechtsfähigen Stiftung beispielsweise gibt es einen Stiftungsrat (ehrenamtlich tätig) und einen Stiftungsvorstand (der hauptamtlich angestellt ist), der das Vermögen verwaltet.

Bei einer Treuhandstiftung kann der Stifter des Gründungskapitals auch selbst mitarbeiten und dabei helfen, sein Vermögen zu verwalten. Diese Treuhandvermögen werden aber häufig von Finanzdienstleistern verwaltet, die in dem Fall als juristische Person gelten und das Geld nicht nur verwalten, sondern auch Ertrag bringend anlegen. Anstelle von Finanzdienstleistern können aber auch freie Anbieter das Kapital überwachen.

Bei einer Bürgerstiftung können Gremien hinzukommen, denen Freunde und Unterstützer angehören.

Hinzu kommen verschiedene Behörden wie das Finanzamt (zur Prüfung der Gemeinnützigkeit beispielsweise) oder bei rechtsfähigen Stiftungen auch die Stiftungsaufsicht nach §§ 80-88 BGB.

Daneben spielen selbstverständlich auch die sogenannten Destinäre eine Rolle – nämlich diejenigen, denen das Stiftungsgeld zugutekommt, also die Begünstigten.

Der Betriebsrat

Wie schon angedeutet, wird häufig kontrovers diskutiert, ob eine Stiftung auch betriebsratsfähig sein kann. Alle rechtlichen Bestimmungen zum Einsatz eines Betriebsrates ergeben sich aus dem sogenannten Betriebsverfassungsgesetz. In §1 (1) BetrVG steht:

„In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“

Bei einer Stiftung handelt es sich allerdings nicht um einen Betrieb. Dennoch stellt die Fachliteratur („Die Stiftung: Recht, Steuern, Wirtschaft; Stiftungsrecht“ – von Olaf Werner und Ingo Saenger, Kapitel XXI, Rn 919) fest, dass auch die Stiftung der „rechtsformunabhängigen betrieblichen Mitbestimmung nach § 1 BetrVG“ unterworfen ist. Die Mitarbeiter einer Stiftung können also einen Betriebsrat bilden.

Eine Ausnahme gilt allerdings nach § 118 BetrVG zum einen für bestimmte Unternehmen und Betriebe (Absatz 1) sowie nach Absatz 2 für „Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform“.

Eine weitere Ausnahme gilt für Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 130 BetrVG besagt: „Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.“

Das ist auch nur verständlich, denn der Öffentliche Dienst oder dessen Behörden sind keine Betriebe und bilden keinen Betriebsrat, sondern Personalvertretungen nach den jeweiligen Landesvorschriften. Dies sind die jeweils gültigen Personalvertretungsgesetze (PersVG) der einzelnen Bundesländer.

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