Stiftungen des öffentlichen Rechts

Stiftungen des öffentlichen Rechts

Wenn von einer Stiftung die Rede ist, liegt der Gedanke an ein privates Vermögen nahe, das für einen guten Zweck in einer Stiftung angelegt wird. Mit der Stiftung öffentlichen Rechts verhält es sich anders. Denn sie wird von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen öffentlichen Gremien eingesetzt. Mit anderen Worten, Stiftungen öffentlichen Rechts werden per Gesetz errichtet oder sie entstehen, aufgrund einer Rechtsverordnung. In bestimmten Fällen lassen sich öffentliche Stiftungen auch durch einen Kabinettsbeschluss gründen.

Die Finanzierung erfolgt über öffentliche Gelder, die dem Stiftungszweck gewidmet sind. Die Gelder kommen aus der öffentlichen Kasse. Die Stiftung wird über die jeweils zuständige Verwaltung organisiert.

Organisation einer Stiftung öffentlichen Rechts

Die Stiftungen öffentlichen Rechts fallen unter die direkte Verwaltungsaufsicht des Gründungsorganes. Das kann die Bundesrepublik Deutschland sein, ein Bundesland oder eine kleinere Verwaltungseinheit wie Regierungsbezirk, Landkreis oder Gemeinde. Dadurch lässt sich auch die Verwaltungsarbeit im entsprechenden Verwaltungssitz erledigen. Sei es nun ein Rathaus, ein Landratsamt oder ein Regierungssitz.

Ähnlich wie Stiftungen bürgerlichen Rechts sind auch bei den Stiftungen öffentlichen Rechts die Aufgaben auf mehrere Schultern verteilt. Allerdings kommen die Verantwortlichen bei den öffentlichen Stiftungen regelmäßig aus dem öffentlichen Bereich. Das heißt, sie bekleiden meist schon öffentliche Ämter.

Je nach Stiftung besteht der Stiftungsrat aus einer Person oder mehreren Personen. Ein Stiftungsbeirat oder Ausschuss berät und unterstützt bei den anstehenden Aufgaben. Einige Stiftungen bestimmen aus den Reihen des Stiftungsrates auch einen Stiftungspräsidenten, der die Stiftung nach außen hin vertritt. Allerdings gibt es grundsätzlich für die Organisation der Stiftung öffentlichen Rechts keine Vorgaben. Sie wird von der jeweiligen staatlichen Stelle selbst bestimmt.

Der Zweck einer Stiftung öffentlichen Rechts

Entsprechend der Gründung einer Stiftung öffentlichen Rechts muss der Stiftungszweck der Öffentlichkeit dienlich sein. Zu den Stiftungszielen gehören:

  • Bildung und Erziehung
  • Kunst, Geschichte und Heimatpflege
  • Sport und soziale Aufgaben
  • Wissenschaft, Religion und Forschung
  • Erhaltung der Lebensgrundlagen

Beispiele für Stiftungen öffentlichen Rechts:

  • Stiftung Preußischer Kulturbesitz
  • Coburger Landesstiftung
  • Evangelische Stiftung Pflege Schönau
  • Stiftung Deutsches Krebsforschungszentrum

Beendigung einer Stiftung öffentlichen Rechts

Staatliche Stellen gründen eine eigene Stiftung, wenn sie Gelder dauerhaft für einen bestimmten Zweck festlegen. Sollte der Zweck gänzlich erfüllt sein oder aufgrund besonderer Umstände wegfallen, so kann die Stiftung öffentlichen Rechts durch Gesetzes- oder Kabinettsbeschluss beziehungsweise durch eine Verordnung wieder aufgelöst werden.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Stiftung des öffentlichen Rechts?

Die rechtlichen Grundlagen für die Stiftungen öffentlichen Rechts gestalten sich interessant. Denn die Stiftung öffentlichen Rechts wird durch rein staatliche Entscheidungen errichtet. Das bedeutet, dass die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland für juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht geltend zu machen sind. Die Stiftung öffentlichen Rechts gehört zu den juristischen Personen.

Staatliche Stellen sind nicht grundrechtsberechtigt. Schließlich ist der Staat für die Einhaltung der Grundrechte gegenüber seinen Bürgern verpflichtet. Damit ist auch die Stiftung öffentlichen Rechts grundrechtsverpflichtet.

Wie in vielen Fällen gibt es allerdings auch hier Ausnahmen. Sie beziehen sich hauptsächlich auf die Justiz- und Verfahrensgrundrechte.

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