Kurzzeitkennzeichen: Alles was Sie wissen müssen

eVB Nummer für ein Kurzzeitkennzeichen beantragen

Das Kurzeitkennzeichen, oder auch 5-Tages-Kennzeichen genannt, ist seit 1998 in Deutschland erhältlich und wird zur Überführung von Fahrzeugen, aber auch für Probefahrten genutzt. Auch zur Vorstellung eines Fahrzeugs beim TÜV oder der Dekra wird es benutzt. Das Kurzzeitkennzeichen löste das rote Kennzeichen für Privatpersonen ab. Das rote Kennzeichen ist seitdem ausschließlich zur gewerblichen Nutzung für Händler vorgesehen. Ein 5-Tages-Kennzeichen darf immer nur an einem Fahrzeug benutzt werden, es ist nicht gestattet, das Kennzeichen an verschiedenen Fahrzeugen anzubringen darf. Eine wechselnde Verwendung an mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig.

Wie sieht das Kurzzeitkennzeichen aus?

Auf den ersten Blick sieht das Kurzzeitkennzeichen wie das normale Kennzeichen aus. Bei genauerem Hinsehen fällt auf, dass das 5-Tages-Kennzeichen jedoch kein Euro Feld am linken Rand aufweist. Stattdessen befindet sich auf der rechten Seite des Schildes ein gelber Streifen mit einem Datum, eine blaue Stempelplakette, die der Zulassungsplakette des jeweiligen Bezirks entspricht, sowie eine Nummerierung. Diese kann mit den Ziffern 03 oder 04 beginnen. Die Maße des Kurzeitkennzeichens sind die Gleichen wie beim klassischen Standardkennzeichen. Die maximale Breite beträgt 520 mm, die maximale Höhe liegt bei 130 mm. Ein Kurzeitkennzeichen enthält außerdem die Standard Unterscheidungszeichen des jeweiligen Zulassungsbezirks wie etwa HH für „Hansestadt Hamburg“. Auf der rechten Seite ist in schwarzer Schrift auf gelbem Untergrund der Gültigkeitszeitraum angegeben. Diesen liest man von oben nach unten. Der Gültigkeitszeitraum ist in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr angegeben. Ist das Datum verstrichen, ist eine Nutzung des 5-Tages-Kennzeichens nicht mehr erlaubt.

Was wird für die Anmeldung des Kurzzeitkennzeichens benötigt?

Die Anmeldung eines Kurzzeitkennzeichens erfolgt bei einer Zulassungsstelle. Diese Unterlagen sollten Sie zur Hand haben: Eine eVB-Nummer für das Kurzzeitkennzeichen, diese erhalten Sie bei Ihrer Autoversicherung. Einen gültigen Personalausweis, wahlweise reicht auch ein Reisepass mit Meldebescheinigung. Weiterhin Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief des Fahrzeugs, das angemeldet werden soll. Die Fahrzeugdaten werden nach dem Antrag in einem extra Fahrzeugschein für das 5-Tages-Kennzeichen eingetragen. Überprüfen Sie, dass die eingetragenen Daten mit denen des Fahrzeuges korrekt übereinstimmen. Ist dies nämlich nicht der Fall, besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug bei einer möglichen Verkehrskontrolle stillgelegt werden kann. Erfolgt die Anmeldung des Überführungskennzeichens im Auftrag einer anderen Person, ist eine Vollmacht nötig. Wird die Anmeldung des Kurzzeitkennzeichens für eine Firma vorgenommen, muss die entsprechende Gewerbeanmeldung oder ein Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt werden.

Das Fahrzeug sollte mindestens einen Werktag vor der Zulassung des Kurzzeitkennzeichens abgemeldet sein. Seit 2015 wird zudem eine eine gültige Hauptuntersuchung des Fahrzeuges für die Anmeldung benötigt. Liegt diese nicht vor, wird der Gültigkeitsbereich des 5-Tages-Kennzeichens eingeschränkt. Dies bedeutet, dass das Überführungskennzeichen dann nur innerhalb eines bestimmten örtlichen Radius mit einem bestimmten Zweck gültig ist. Normalerweise sind Kurzzeitkennzeichen nicht ortsgebunden. Sie können also ein Fahrzeug an einem Ort zulassen und anschließend an einem anderen Standort an das Fahrzeuges montieren.

Wann sind Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen auch ohne gültige HU möglich?

In bestimmten Fällen kann ein Kurzzeitkennzeichen auch ohne gültige TÜV Untersuchung beantragt werden. Entspricht das betreffende Fahrzeug einem Typ, der nicht genehmigt wurde oder für den keine Einzelgenehmigung vorliegt, ist es trotzdem möglich, mit dem Kurzzeitkennzeichen zu einem Gutachter zu fahren. Dieser muss jedoch im Bezirk der Zulassungsbehörde oder einem angrenzenden Bezirk der Zulassungsbehörde liegen, die das Überführungskennzeichen zugeteilt hat. Haben Sie innerhalb des Gültigkeit Zeitraums des 5-Tages-Kennzeichens bereits einen Termin für die Hauptuntersuchung des Fahrzeugs, haben Sie die Möglichkeit, die nächstgelegene Prüfstelle mit auch ohne gültigen TÜV mit dem Kurzzeitkennzeichen aufzusuchen. Diese muss allerdings in dem Bezirk liegen, wo die Zulassung für das Überführungskennzeichen ausgestellt wurde. Sind nach der TÜV Prüfung Mängel am Fahrzeug zu beseitigen, dürfen Sie ohne TÜV Plakette mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren, jedoch nur direkt zu einer Werkstatt die im gleichen oder einem angrenzenden Bezirk liegt.

Gilt das Kurzzeitkennzeichen auch im Ausland?

Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens stellt einen nationalen Verwaltungsakt dar. Daher ist es nicht erlaubt, das Kurzzeitkennzeichen für Fahrten mit dem betreffenden Fahrzeug ins Ausland oder aus dem Ausland zurück zu verwenden. Ein 5-Tages-Kennzeichen ist kein offizielles Zulassungsdokument und muss daher im Ausland nicht akzeptiert werden. Eine Ausnahme bilden die EU-Mitgliedstaaten. Hier gibt es seit 2007 eine Anerkennungspflicht für das Kurzzeitkennzeichen aus Deutschland. Daraus geht hervor, dass Fahrten mit einem Überführungskennzeichen im Raum der europäischen Mitgliedstaaten möglich sind. Weiterhin gibt es einige weitere Staaten außerhalb der EU, die das deutsche Kurzzeitkennzeichen akzeptieren. Dies sind unter anderem die Schweiz, Mazedonien, Weißrussland, Bosnien sowie der Iran.

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