Stiftungsvermögen anlegen: 3 Wege für Ihre Stiftung

Ehrenamtlicher Stiftungsvorstand berät über das Anlegen von Stiftungsvermögen

2,9 Prozent. So hoch lag die Inflationsrate in Deutschland im August 2026 laut Statistischem Bundesamt. Wer im Vorstand einer kleinen Stiftung genau diesen Wert nicht erwirtschaftet, verliert Jahr für Jahr Kaufkraft, selbst wenn auf dem Kontoauszug nominal alles stimmt. Das ist der Druck hinter der Frage, wie eine gemeinnützige Stiftung ihr Grundstockvermögen anlegen soll.

In der Praxis kleiner und mittlerer Stiftungen kommen drei Wege der Anlage vor: Einlagen und Anleihen, breit gestreute Fonds und Sachwerte. Dieser Beitrag stellt sie gegenüber. Verglichen werden laufender Ertrag, Schwankungsbreite, Verfügbarkeit für die Förderarbeit, Kosten und der Aufwand, den die Anlagerichtlinie verursacht. Am Ende steht eine konkrete Empfehlung nach Größe der Stiftung.

Was das Gesetz zur Vermögensanlage verlangt

Viele Stiftungen arbeiten bei der Anlage noch mit einer Vorstellung aus den neunziger Jahren: mündelsicher, Sparbuch, Bundesanleihe. Diese Regel gibt es nicht mehr. Seit der Stiftungsrechtsreform, in Kraft seit dem 1. Juli 2023, gilt bundeseinheitlich § 83c BGB. Der Satz ist kurz: Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Stiftungszweck wird mit seinen Nutzungen erfüllt. Diese Erhaltungspflicht ist der Maßstab jeder Vermögensanlage.

Vier Punkte aus dem BGB prägen jede Entscheidung über die Vermögensanlage:

  • Erhaltungspflicht statt Produktverbot. Das BGB nennt keine erlaubten Anlageklassen. Die Pflicht lautet nur, dass der Grundstock dauerhaft erhalten bleibt. Welchen Weg eine Stiftung dorthin wählt, bleibt ihr überlassen.
  • Umschichtungsgewinne sind nutzbar. Nach § 83c Abs. 1 BGB dürfen Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens der Zweckverwirklichung dienen, soweit die Satzung das nicht ausschließt und die Erhaltung gesichert bleibt. Diese Öffnung ist 2026 in vielen Anlagerichtlinien immer noch nicht nachgezogen.
  • Verbrauch nur mit Satzungsgrundlage. § 83c Abs. 2 BGB erlaubt den Teilverbrauch des Grundstockvermögens nur, wenn die Satzung ihn vorsieht und die Stiftung ihn absehbar wieder aufstockt.
  • Maßstab ist der ordentliche Geschäftsleiter. Wer sich an Gesetz, Satzung und eine dokumentierte, geprüfte Grundlage hält, haftet nicht persönlich für ein schlechtes Börsenjahr.

Wie sich Grundstockvermögen, Zustiftungen und freies Vermögen abgrenzen, erklärt der Beitrag zur Zustiftung im Detail. Für die Vermögensanlage zählt vor allem die Trennlinie: Der Grundstock ist dauerhaft gebunden, Zustiftungen wachsen ihm zu, und nur das freie Vermögen darf mehr Risiko tragen.

Weg A: Einlagen und Anleihen als Sicherheitsanker

Tages- und Festgeld, Sparbriefe, Anleihen. Diese Vermögensanlage liefert der Stiftung planbaren, ordentlichen Ertrag, seit der Zinswende wieder in spürbarer Höhe: Der EZB-Einlagenzins liegt im September 2026 bei 2,25 Prozent, zehnjährige Bundesanleihen rentierten im Sommer um 3,2 Prozent.

Was dafür spricht:

  • Der Ertrag ist im Voraus bekannt, die Ausschüttung lässt sich auf den Euro planen.
  • Kursschwankungen entfallen bei Haltedauer bis zur Fälligkeit fast vollständig, das Grundstockvermögen bleibt nominal erhalten.
  • Der Aufwand ist minimal, auch eine Stiftung ohne Finanzfachleute kommt damit zurecht.

Was dagegen spricht: Bei 2,9 Prozent Inflation reicht ein geprüftes Festgeldangebot mit 2,4 Prozent nicht für den realen Werterhalt. Nominal bleibt das Stiftungskapital unangetastet, real schrumpft das Grundstockvermögen. Eine Stiftung, die ausschließlich auf Zinsen setzt, erfüllt ihre Pflicht zum Werterhalt nur auf dem Papier. Nachhaltig ist das nicht, und die Aufsicht sieht es genauso.

Weg B: Aktien- und Mischfonds inklusive Stiftungsfonds

Der zweite Weg dreht das Verhältnis um. Statt auf feste Zinsen setzt man auf Wertpapiere, und damit verschiebt sich das Verhältnis von planbarem Ertrag zu erwartbarer Rendite. Dafür muss die Stiftung Kursschwankungen aushalten, ohne in einem schwachen Jahr Anteile verkaufen zu müssen. Die Vermögensanlage braucht einen langen Atem.

Vergleich der drei Anlagewege für Stiftungsvermögen als Infografik

Laufender Ertrag, Schwankung und Kosten der drei Wege im direkten Vergleich.

Praktisch heißt das: breit gestreute Aktien- und Mischfonds, oft ergänzt um einen ausschüttungsorientierten Stiftungsfonds. Solche Fonds zielen auf stetigen ordentlichen Ertrag aus Dividenden und Zinsen und halten die Aktienquote meist zwischen 25 und 40 Prozent. Historisch gilt eine Quote um 30 Prozent als brauchbarer Kompromiss zwischen Inflationsausgleich und Risikobegrenzung. Spekulativ ist das nicht, solange die Stiftung breit streut. Spekulativ wird es erst bei Einzelwetten oder Optionsgeschäften, und die verbietet die Anlagerichtlinie in aller Regel.

Die Kostenquote verdient einen zweiten Blick. Klassische Stiftungsfonds kosten 1,0 bis 1,5 Prozent im Jahr. Bei einer Ausschüttung von 2,5 bis 3 Prozent frisst das ein Drittel des Ertrags. Ein Depot aus zwei bis drei geprüften Indexfonds kostet unter 0,3 Prozent, verlangt aber einen eigenen, dokumentierten Beschluss über die Quoten.

Weg C: Sachwerte und Immobilien im Stiftungsvermögen

Die vermietete Immobilie ist der Klassiker unter den Sachwerten, oft schon vom Stifter in das Grundstockvermögen eingebracht. Ihr Vorteil: Mieten steigen mit den Preisen, der Inflationsschutz ist eingebaut, und die Erträge fließen dauerhaft.

Die Kehrseite kennt jede Stiftung, die ein Objekt im Bestand hat. Eine Immobilie bindet einen großen Teil des Grundstockvermögens an einen Standort, ein Klumpenrisiko im Wortsinn. Dazu kommen Instandhaltung, Mieterwechsel und Sanierungspflichten, die im Ehrenamt viel Zeit kosten. Offene Immobilienfonds lösen das Größenproblem, haben aber zwei Jahre Mindesthaltefrist und zwölf Monate Kündigungsfrist. Wer kurzfristig Fördermittel braucht, kommt daran nicht heran.

Für eine Stiftung unter etwa einer Million Euro Vermögen bleibt die Direktimmobilie damit meist ungeeignet. Wer trotzdem Sachwerte will, greift zu Immobilienfonds oder zu Fonds mit Infrastrukturanteil.

Die drei Wege der Vermögensanlage in der Tabelle

Kriterium A: Einlagen und Anleihen B: Fonds und Stiftungsfonds C: Sachwerte
Ordentlicher Ertrag p. a. 2,0 bis 3,2 % 2,0 bis 3,0 % 2,5 bis 4,0 %
Realer Werterhalt nein wahrscheinlich ja, bei Vermietung
Schwankung des Grundstockvermögens sehr gering mittel bis hoch gering im Buchwert, hoch im Verkauf
Verfügbarkeit für Projekte hoch hoch bei Fonds, sonst mittel niedrig
Laufende Kosten nahe null 0,3 bis 1,5 % 1,0 bis 2,0 % inkl. Verwaltung
Aufwand für die Anlagerichtlinie gering mittel hoch

Keine der drei Spalten trägt eine Stiftung allein. Weg A sichert die Ausschüttung und verliert real an Wert, Weg B trägt den Werterhalt und verlangt Nerven, Weg C schützt vor Inflation und bindet das Geld. Deshalb mischt die Praxis, und zwar nach Größe des Vermögens.

Welche Mischung zu welchem Vermögen der Stiftung passt

Unter 500.000 Euro. Hier zählt Einfachheit. Zwei Bausteine reichen: eine Tagesgeldreserve für ein bis zwei Förderjahre, der Rest in einen breiten, ausschüttenden Mischfonds. Einzelne Aktien, Direktimmobilien und spekulative Beteiligungen kosten mehr Aufwand, als sie an Mehrertrag bringen. Der laufende Ertrag liegt in der Praxis bei 2,5 Prozent, das sind 12.500 Euro für den Zweck.

500.000 bis 5 Millionen Euro. Hier lohnt eine Struktur aus drei bis vier Bausteinen: Liquidität, Anleihen mit gestaffelten Laufzeiten, ein Aktienanteil um 30 Prozent, optional ein offener Immobilienfonds mit 10 bis 15 Prozent. Eine schriftliche Anlagerichtlinie mit Ober- und Untergrenzen ist für die Stiftung ab hier Pflicht, nicht Kür.

Über 5 Millionen Euro. Jetzt trägt das Grundstockvermögen eine eigene Vermögensanlage mit Mandat und Berichtspflicht, und Direktimmobilien oder Stiftungsdarlehen kommen in Betracht. Die Stiftung entscheidet die Strategie, die Umsetzung wandert zum Verwalter, die Kontrolle bleibt beim Vorstand.

Depotauszug und Anlagerichtlinie einer Stiftung auf einem Schreibtisch

Die Anlagerichtlinie hält fest, welche Quoten der Vorstand beschlossen hat.

Wer die Erträge in konkrete Projekte lenken will, findet die Instrumente in den Möglichkeiten der Projektfinanzierung für Stiftungen.

Satzung, Anlagerichtlinie und die Haftung des Vorstands

Die Anlagerichtlinie ist kein Bürokratiemonster, sondern die Versicherung des Vorstands gegenüber der Stiftungsaufsicht. Sie übersetzt die Satzung in Zahlen und macht nachvollziehbar, warum das Vermögen so angelegt wurde. Sechs konkrete Regeln gehören hinein:

  1. Ziel der Vermögensanlage, mit einer klaren Aussage zum Zweck und zu nominalem oder realem Werterhalt.
  2. Zulässige Anlageklassen mit Grenzen, in denen die Quoten bleiben müssen, etwa Aktien maximal 35 Prozent.
  3. Liquidität und Rücklagen, also wie viele Monatsausgaben jederzeit verfügbar bleiben.
  4. Umgang mit Umschichtungsgewinnen, die der Zweckverwirklichung dienen. Nach § 62 Abs. 1 AO darf ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung in die freie Rücklage, zusätzlich bis zu 10 Prozent der übrigen zeitnah zu verwendenden Mittel.
  5. Ausschlusskriterien, wenn der Stiftungszweck sie nahelegt, etwa Tabak bei einer Gesundheitsstiftung.
  6. Berichtsrhythmus gegenüber Gremium und Aufsicht, mindestens jährlich im Protokoll.

Punkt sechs wird am häufigsten vergessen, dabei ist er der wichtigste. Ein dokumentierter Beschluss entscheidet darüber, ob die Aufsicht später eine vertretbare Entscheidung sieht oder einen Verstoß gegen die eigene Pflicht zur Sorgfalt. Welche Aufgaben den Vorstand sonst treffen, fasst der Beitrag zu den Aufgaben des Stiftungsvorstands zusammen.

Häufige Fragen zur Anlage von Stiftungsvermögen

Wie hoch darf die Aktienquote einer Stiftung sein?

Es gibt keine gesetzliche Obergrenze. Zulässig ist, was die Satzung erlaubt und was die Stiftung als wirtschaftlich nachhaltig darstellbar begründen kann. In der Praxis liegen gemeinnützige Stiftungen zwischen 20 und 40 Prozent.

Haftet der Vorstand persönlich für Kursverluste?

Ein Verstoß gegen Satzung, Gesetz oder Anlagerichtlinie kann persönlich teuer werden. Wer eine dokumentierte Grundlage hat und breit streut, erfüllt dagegen den Maßstab des § 83c BGB. Temporäre Kurseinbrüche sind kein Verstoß und lösen keine persönliche Haftung aus.

Muss das Grundstockvermögen jedes Jahr neu bewertet werden?

Der Jahresabschluss weist es aus, und die Aufsicht erwartet eine dokumentierte Bewertung. Immobilien muss ein Gutachter nicht jährlich neu bewerten, üblich sind fünf Jahre.

Was prüft die Stiftungsaufsicht?

Ob der Zweck nachhaltig erfüllt wird, ob der Grundstock erhalten bleibt und ob die Mittel zeitnah verwendet werden. Einzelne Produkte bewertet die Aufsicht nicht, wohl aber die Systematik der Rücklagen und die Erhaltungspflicht.

Die Kernpunkte auf einen Blick

  • § 83c BGB verlangt, dass das Vermögen im Grundstock erhalten bleibt, nicht Sicherheit um jeden Preis.
  • Reiner Zinsertrag reicht 2026 nicht für den realen Werterhalt des Grundstockvermögens.
  • Unter 500.000 Euro genügen Tagesgeld plus ein ausschüttender Mischfonds.
  • Umschichtungsgewinne dürfen in die Zweckverwirklichung fließen, wenn die Satzung schweigt.
  • Die schriftliche Anlagerichtlinie ist der wichtigste Schutz des Vorstands vor persönlicher Haftung.

Wer die Grundlagen sucht, findet sie im Beitrag dazu, wie eine Stiftung funktioniert.

Redaktion Stiftungsindex, Stand September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Anlageberatung im Einzelfall.

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