Welche Aufgaben hat der Stiftungsvorstand?

Sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung nach außen fallen in den Aufgabenbereich von Stiftungsvorständen. Die konkreten Befugnisse ergeben sich aus der Satzung.Sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung nach außen fallen in den Aufgabenbereich von Stiftungsvorständen. Die konkreten Befugnisse ergeben sich aus der Satzung.

Die Berufung eines Stiftungsvorstands ist nicht nur wichtig, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Dabei kann der Vorstand aus einer oder gleich mehreren Personen bestehen. Ein Vorstand übernimmt dabei eine doppelte Funktion: Zum einen ist er für die interne Geschäftsführung verantwortlich und zum anderen vertritt er die Stiftung nach außen. Welche Berechtigungen damit verbunden sind und wie ein Vorstandsmitglied berufen wird, regelt die Satzung. Je nach Organisation einer Stiftung können hier große Unterschiede bestehen. Die Position des Vorstands bringt neben bestimmten Befugnissen auch Pflichten mit sich. Im Folgenden erfahren Sie alles, was Sie über den Aufgabenbereich, die Haftungsbeschränkungen sowie die Vergütung von Vorstandsmitgliedern wissen sollten.

Die Verantwortungsbereiche

Zu den zentralen Aufgaben eines Stiftungsvorstands gehören die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung einer Stiftung sowie das Tagesgeschäft. Die Funktion umfasst somit zahlreiche Tätigkeiten, z. B.:

  • Repräsentation
  • Abschließen von Verträgen
  • Führung der Mitarbeiter
  • Vermögensverwaltung
  • Sicherstellen der Stiftungsziele

Die jeweiligen Befugnisse sind in der Satzung einer Stiftung festgelegt. Sofern ein Vorstand gleich aus mehreren Personen besteht, muss ebenfalls geklärt sein, wie die Vertretungsberechtigungen verteilt sind. Allerdings gibt es für diesen Fall kein Patentrezept, da die Ausgestaltung immer an der Organisationsstruktur einer Stiftung ausgerichtet sein sollte. Es kann also durchaus vorkommen, dass für Beschlüsse die Befragung aller Vorstandsmitglieder notwendig ist. Liegt die Entscheidungsgewalt hingegen bei einer einzelnen Person, vereinfacht und beschleunigt dies den Prozess der Entscheidungsfindung. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Stiftung einem einzelnen Mitglied eines Vorstands die Berechtigung zur alleinigen Vertretung erteilt. Wer in diesem Fall mit einer solchen Aufgabe betraut wird, ist nicht vorgeschrieben. Häufig nimmt jedoch der Stiftungsgründer diese Position ein.

Zum Tagesgeschäft eines Stiftungsvorstands gehören eine Vielzahl an verwalterischen Aufgaben. Die Mitglieder sind unter anderem für das Stiftungsvermögen verantwortlich. So muss dafür gesorgt werden, dass Geldmittel im Sinne der Stiftung und seiner Zielsetzung Verwendung finden. Selbstverständlich trifft der Vorstand seine Entscheidungen nicht alleine, sondern stimmt sich mit anderen wichtigen Organen der Stiftung ab. Ausschlaggebend ist beispielsweise oft die vorherige Zustimmung des Stiftungsrats.

Haftung und rechtliche Absicherung

Die Stiftung selbst ist mit eigenen Versicherungen gegen mögliche Risiken abgesichert. Wenn ein Schaden jedoch aufgrund einer Pflichtverletzung entsteht, sind Sie persönlich mit Ihrem Privatvermögen haftbar. Um solche Risiken abzufedern, ist eine Rechtsschutzversicherung für Führungskräfte sinnvoll. Ob ein bestehender Schutz dafür ausreicht und was darüber hinaus zu beachten ist, lesen sie hier.

Mitglieder eines Vorstands tragen in vielerlei Hinsicht eine Menge Verantwortung und sollten sich deshalb genaustens über die eigenen Berechtigungen im Klaren sein. Zudem sind die Grenzen der eigenen Kompetenz zu beachten. Wenn beispielsweise ohne vorherige Absprache mit anderen Vertretungsberechtigten ein Vertragsgeschäft abgewickelt wird, ist die handelnde Person alleine für die Folgen haftbar. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam sich den Rat von Experten einzuholen. Das betrifft auch den Umgang mit dem Stiftungsvermögen. Durch leichtfertiges Handeln kann sogar der Verdacht der Untreue entstehen. Gründe hierfür können Investitionen sein, die dem Zweck der Stiftung widersprechen oder ein unverhältnismäßig hohes Risiko bergen.

Das Bestellen und Abberufen von Stiftungsvorständen ist in der Satzung geregelt. Auch können in dieser bestimmte Kriterien festgehalten sein, die ein Vorstandsmitglied zu erfüllen.

Das Bestellen und Abberufen von Stiftungsvorständen ist in der Satzung geregelt. Auch können in dieser bestimmte Kriterien festgehalten sein, die ein Vorstandsmitglied zu erfüllen.

Bestellung und Abberufung des Vorstands

Damit ein Vorstand seine Arbeit aufnehmen kann, muss er erst einmal ernannt werden. Im Kontext von Stiftungen spricht man vom Bestellen eines Stiftungsvorstands. Zur Stiftungsgründung liegt die Berufung meistens im Ermessen des Stifters. Wie die Nachfolge geregelt ist und welche Voraussetzung ein Vorstand erfüllen muss, ist in der Satzung festgehalten. Gleiches gilt für das Abberufen von aktiven Stiftungsvorständen. Grundsätzlich kann es ebenfalls vorkommen, dass die Satzung eine bestimmte Person oder eine Reihenfolge für die Berufung vorsieht. In Betracht kommen Familienmitglieder, familienfremde und selbst juristische Personen. In anderen Fällen sind die Qualifikationen entscheidend. Möglicherweise muss ein Vorstand aus bestimmten Berufsgruppen zusammengesetzt sein oder es wird Wert auf Experten aus ausgewählten Fachbereichen gelegt.

Die Vergütung

Sieht die Stiftungssatzung den Vorstand als hauptberufliche Tätigkeit vor, erhält dieser eine angemessene Vergütung. Wie hoch diese konkret ausfällt, hängt von der Größe und den Einnahmen der Stiftung ab. Zusätzlich kann eine erhöhte Verantwortung vergütet werden. Sollten Zweifel an der angemessenen Höhe der Vergütung bestehen, kann es zu einer Prüfung durch die Stiftungsaufsicht kommen. Im schlimmsten Fall verliert eine Stiftung so den Status der Gemeinnützigkeit und muss Steuernachzahlungen leisten. Stiftungen lassen deshalb häufig ein Gutachten erstellen, das die angemessene Vergütung des Vorstands bescheinigt.

Ehrenamtlicher Stiftungsvorstand

Ein Anspruch auf eine Vergütung besteht nicht und der Gesetzgeber geht bei einer Stiftung sogar von der ehrenamtlichen Tätigkeit als Normalfall aus. Nichtsdestotrotz haben Sie als Stiftungsvorstand Anspruch auf Entschädigungen für Reisekosten oder andere Aufwendungen. Jede andere Art von finanzieller Zuwendung muss ausdrücklich in der Stiftungssatzung vorgesehen sein. Es ist jedoch möglich, eine Aufwandsentschädigung als Pauschalbetrag auszuzahlen. Sofern diese Summe jährlich weniger als 720 Euro pro Person beträgt, sind die Zahlungen steuerfrei. Laut Umsatzsteuergesetz endet diese Befreiung, sobald es zu einer monatlichen Zahlung kommt.

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